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   BSG, 22.11.1984 - 2 RU 50/83   

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https://dejure.org/1984,5357
BSG, 22.11.1984 - 2 RU 50/83 (https://dejure.org/1984,5357)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1984 - 2 RU 50/83 (https://dejure.org/1984,5357)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1984 - 2 RU 50/83 (https://dejure.org/1984,5357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherte Tätigkeit - Blutspenden - Arbeitsunfall - Weg - AndereTätigkeit - Unfallversicherungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 374 (Ls.)
  • VersR 1986, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 22.11.1984 - 2 RU 50/83
    dere öffentliche Interesse an Blutspenden (vgl BT-Drucks IV/120 S 51; Linthe BG 1963 Sonderheft "Das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963"; Linthe BABl 1963, 393, 3HN; für die Gewebespende Ecker 80b 1972, 81, 82), so daß auch Sinn und Zweck des 5 539 Abs. 1 Nr. 10 RVG gegen die Auffassung der Revision sprechen.
  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 6/69

    Anspruch auf Kinderzuschlag - Anspruch beider Ehegatten - Ehegatte im

    Auszug aus BSG, 22.11.1984 - 2 RU 50/83
    Die Rechtsprechung des BSG, daß ein Weg, dessen Ziel die Arbeitsstätte ist, dann nicht unter Versicherungsschutz steht, wenn es sich um den Rückweg von einer Verrichtung handelt, die nicht in rechtlich wesentlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (3 ua BSGE 1, 171, 173; 8, 53, 55; 32, 38, u1; BSGSozR 2200 5 550 Nr. 6 und 5 SMS Nr. 23; Brackmann aaO S "853 II mwN), bezieht sich nur auf Wege von Verrichtungen, bei denen kein Versicherungsschutz be- standen hat (3 BSG BG 1967, 115; Die Leistungen 1973, 90).
  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 87/79

    Zur Frage des Beitragsnachlasses (§ 725 Abs. 2 Satz 2 RVO) - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 22.11.1984 - 2 RU 50/83
    vom 11. Februar 1981 - 2 RU 87/79 -).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im

    Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sich das LSG gestützt habe (SozR 2200 § 539 Nr. 34 und SozR 2200 § 550 Nr. 68), gäben für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her, weil die den entschiedenen Fällen zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegenden erheblich abwichen.

    Nach der vom BSG fortgeführten Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) beginnt nach Beendigung einer versicherten Tätigkeit der Weg zur Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit versicherungsrechtlich bereits mit dem Verlassen des Ortes der zunächst ausgeübten versicherten Tätigkeit, so daß nicht ein Weg von dieser vorliegt (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 68 mwN).

  • BSG, 07.02.2006 - B 2 U 30/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit - Unfallversicherungsträger -

    Wenn ein Versicherter von einer Arbeitsstätte zu einer anderen fahre, so beginne zwar in Anknüpfung an das Reichsversicherungsamt (RVA) und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Verlassen der ersten Arbeitsstätte der Weg zur zweiten und der für den Zielort zuständige Unfallversicherungsträger sei auch für den Weg zuständig (Hinweis auf die Entscheidung des RVA vom 7. März 1931 - Ia 1926.29 - EuM 30, 3; BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr. 6 zu § 915 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr. 68; SozR 3-2200 § 548 Nr. 39).

    Dafür hat der Senat in der Vergangenheit im Anschluss an die Rechtsprechung des RVA maßgeblich auf den Zielort abgestellt, weil der Weg hierdurch in erster Linie sein Gepräge erhält (BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr. 6 zu § 915 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 68; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 S 144 f).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - L 15 U 248/05

    Verlust des Unfallversicherungsschutzes bei Maßnahmen zur Erhaltung oder

    Bei dieser Sachlage ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger bei Antritt seines Weges zu seiner Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert war, der Vorschrift, die das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz stellt, auch wenn ein solcher Weg am Tage mehrfach z.B. wie hier wegen einer Nahrungsaufnahme anfällt (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1984, 2 RU 50/83, SozR 2200 § 550 Nr. 68; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Auflage, § 8 Nr. 12.10).
  • LSG Bayern, 25.06.2002 - L 3 U 293/98

    Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung im Unfallzeitpunkt; Zuständigkeit

    Unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung ist dabei davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Abfahrt von der Universität R. nach Beendigung der dort verrichteten und im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (zu Lasten der Landesunfallkasse) versicherten Tätigkeit den Weg zur Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit für ihre Schwester H. versicherungsrechtlich bereits mit dem Verlassen des Ortes der zunächst ausgeübten Tätigkeit begonnen hat, so dass nicht ein Weg von dieser vorliegt (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 68 mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Bayern, 06.05.2015 - L 2 U 128/13

    Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung - Zuordnung des Weges zu

    Dem Kläger kommt auch nicht die Rechtsprechung des BSG zugute, wonach Personen, die mehrere versicherte Tätigkeiten ausüben und sich auf dem Weg von einer versicherten Tätigkeit zu einer anderen versicherten Tätigkeit befinden, diese Wege beim Zurücklegen unabhängig von der sonstigen Rechtsprechung zu den Wegen von und zum "dritten Ort" unter Versicherungsschutz stehen, indem sie als Wege "nach dem Ort der Tätigkeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII qualifiziert und damit in den Versicherungsschutz der jeweiligen Tätigkeit, die das Ziel des Weges bildet, einbezogen werden (BSG, Urteil vom 22.11.1984 Az. 2 RU 50/83, SozR 2200 § 50 Nr. 68, Rdnr. 20 bei juris; BSG, Urteil vom 27.06.2000 Az. B 2 U 23/99 R, SozR 3-2200 § 48 Nr. 39, Rdnr. 24 bei Juris).
  • LSG Bayern, 25.02.2002 - L 3 U 293/98

    Entschädigung eines Unfalls; Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im

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  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.1999 - L 7 U 4499/97

    Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Pflege- und Begleitperson,

    Da in diesem Fall (sind Hin- und Rückweg nicht einheitlich zu beurteilen, bestimmt sich der zuständige Unfallversicherungsträger für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls auf einem solchen Weg nicht nach der zuvor beendeten versicherten Tätigkeit, sondern nach der angestrebten neuen versicherten Tätigkeit (vgl. BSG vom 22.11.1984 - 2 RU 50/83 = SozR 2200 § 550 RVO Nr. 68).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1999 - L 15 U 97/99

    Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall

    Dem Versicherungsschutz des Klägers steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen, nach der eine andere Stelle als die Wohnung dann nicht den zweiten Grenzpunkt des Weges bildet, wenn der Versicherte von dort aus nur den Rückweg von einer Verrichtung, die nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, zum Ort der Tätigkeit antritt (vgl. BSGE 1, 171, 173; 32, 38, 41; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 68).
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